Allgemeine Geschäftsbedingungen der BYTEPOETS GmbH

Gadollaplatz 1, 8010 Graz, Österreich, UID: ATU65885358, FN: 349730i
in der Fassung vom 1. Jänner 2022


1. Vertragsumfang und Gültigkeit

1.1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung, bzw. vorrangig in dem letztgültigen Projektbericht angegebenem Umfang.

1.2. Die AGB und Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Die gegenständlichen AGB gelten somit vorrangig hinsichtlich etwaigen Bestellungen des Auftraggebers.

1.3. Alle Angebote sind freibleibend, außer es wird ausdrücklich als “rechtsverbindliches Angebot” ausgewiesen. Sie gelten als initiale Grundlage zur Zusammenarbeit und Aufwandsabschätzung.

2. Agiles Vertragswesen

Der Auftraggeber stimmt ausdrücklich einem agilen Vertragswesen zu, das wie folgt definiert wird:

2.1. Es gilt als vereinbart, dass mit der Zeichnung eines im Projektverlauf bereitgestellten Projekt- oder Lieferberichts, vereinbarte Vertragsinhalte, d.h. Liefergegenstände als auch wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen, aus zuvor bereitgestellten Angeboten oder Berichten, durch die des gezeichneten Dokuments, für jeden darin erfassten Inhalt, vollständig ersetzt werden. Neue Dokumente gelten demnach stets vorrangig.

2.2 Insbesondere gilt es dabei zu beachten, dass nicht immer alle bisherigen Vertragsinhalte eines laufenden Projektes weiterhin für den Kunden relevant sein können. Das agile Projektmanagement- und Vertragswesen ermöglicht hierbei die einfache einvernehmliche Änderung und Dokumentation im Projektverlauf über Projektberichte. Es gilt somit, dass jene Vertragsinhalte ausdrücklich nicht (mehr) umfasst sind, die in einer Leistungsübersicht als “nicht geplant” angeführt werden.

2.3. Dies führt de facto zu einer laufenden Neufassung bzw. Anpassung des entsprechenden Vertrages über den Projektbericht, der stets das Gesamtprojekt umfasst.

2.4. Sollten einzelne Bestimmungen des entsprechenden Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen und juristischen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Dies gilt entsprechend nur für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

3. Auftragsarten

Die im Folgenden näher beschriebenen Auftragsformen werden vom Auftragnehmer angeboten. Mit Ausnahme der Auftragsform “Pflichtenheft” ist jede unten aufgeführte Auftragsform als Dienstvertrag zu verstehen. Sollte die Auftragsform nicht explizit im Angebot ersichtlich sein, gilt der Auftrag als “Vollständig agiles Projekt” wie im Folgenden angeführt. Das Vorgehensmodell lt. Auftragsform ist ausdrücklich Vertragsgegenstand und ein wichtiger Teil der Zusammenarbeit.

3.1: Vollständig agiles Projekt: Das Projekt wird mit agilen Methoden umgesetzt um ein MVP (“Minimum Viable Product”) zu erstellen bzw. weiter zu entwickeln. Der agile Prozess erlaubt es im Zuge des Projektverlaufes auftretende Veränderungen am Projekt flexibel zu berücksichtigen. Hierbei gilt folgendes als vereinbart:

i. Das MVP wird als die erste minimal funktionsfähige Iteration eines Produkts mit brauchbarem Nutzen definiert. Diese dient dazu, möglichst schnell aus Nutzerfeedback zu lernen und so Fehlentwicklungen, die nicht zur Erfüllung der Anforderungen der Nutzer beitragen, zu verhindern.

ii. Für das MVP, sowie für etwaige weiteren Iterationen dessen, wird vom Auftragnehmer laufend eine Abschätzung erstellt und an den Auftraggeber kommuniziert.

iii. Die Priorisierung der umzusetzenden Arbeitspakete erfolgt stets auf Basis des “Business Values”, dem Wert den das Arbeitspaket für das zu erstellende Produkt darstellt. Dies erfolgt iterativ (z.B. alle zwei Wochen), gemeinsam mit dem Auftraggeber.

iv. Die Abschätzung der Gesamtkosten des MVP, bzw. der nächsten Iterationen der Software, die sich aus dem agilen Projektplan, dem “Backlog” ableiten lassen, sind für den Auftraggeber zu jeder Zeit abrufbar sowie aus Projekt- bzw. Lieferberichten ablesbar. Erfahrungsgemäß ist die Abschätzungsvarianz über den gesamten Projektverlauf im Durchschnitt sehr gering. Dadurch kann selbst bei Aufwandsabweichungen zumeist das geplante Budget für eine Lieferung eingehalten werden.

v. Bei Überschreitung der Kosten lt. Abschätzung bzw. Planung wird die Abweichung mit dem Kunden sehr transparent besprochen und eine gemeinsame Lösung angestrebt. Dadurch wird, zumeist auch mit beidseitigen Kompromissen, dennoch eine budgetverträgliche Umsetzung aller geplanten Funktionen gewährleistet.

vi. Der Auftraggeber erteilt regelmäßig pro geplanter Lieferung, (Kleinst-)Aufträge, die zur Erfüllung der Projekt- oder Produktvision beitragen, mittels schriftlicher Freigabe. Die einzelnen Arbeitspakete der Lieferung (“User Stories”) gelten als Bestandteil des entsprechenden Auftrags.

vii. Das Projekt unterliegt folglich keinen generell fixen zeitlichen oder wirtschaftlichen Beschränkungen, da der Auftraggeber, gemeinsam mit dem Auftragnehmer laufend Inhalte, Prioritäten, Volumina und Liefertermine der nächsten Iterationen definiert.

3.2. Agiler Festpreis: ​​Das Projekt wird zu einem agilen Festpreis angeboten, basierend auf den Prinzipien des vollständig Agilen Projektes. Im Unterschied dazu ändern sich bei Projekten mit agilem Festpreis vorrangig die Anforderungen und nicht der Gesamtpreis.

i. Weniger zum Projekterfolg beitragende Funktionen können im Projektverlauf durch neue Funktionen unter Einhaltung des definierten Gesamtpreises ersetzt werden.

ii. Durch das agile Vorgehensmodell wird auch bei einem Festpreis sichergestellt, dass im Projekt flexibel auf geänderte Anforderungen reagiert werden kann.

3.3. Pflichtenheft: Grundlage für die Erstellung von Software ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, das “Pflichtenheft”, die der Auftragnehmer gegen Kostenberechnung aufgrund der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt.

i. Das Pflichtenheft ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen.

ii. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.

3.4. Zeit und Material: Jegliche Leistungen werden ausschließlich auf Zeitnachweis und gegen Verrechnung der angefallenen Stunden, zum Listenpreis des Auftragnehmers, erbracht.

i. Diese Leistungen umfassen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich folgende Tätigkeiten: Anforderungserhebung, Designleistungen, Entwicklungsleistungen, Projektmanagement, Lieferungen, Support via Telefon, Mail oder (Video-)Chat, Fehleranalysen, Fehlerbehebungen, jegliche Form von internen- oder externen Besprechungen für den oder mit dem Auftraggeber sowie alle anderen Tätigkeiten des Auftragnehmers, die von ihm dem entsprechenden Projekt direkt zugeordnet werden können.

ii. Zusätzlich werden für den Auftragnehmer Haftung, Gewährleistung und Garantie, soweit rechtlich möglich, für jegliche Leistungen und Liefergegenstände ausgeschlossen. Der Auftragnehmer haftet hierbei weiters nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz.

4. Leistung und Prüfung

4.1. Der Gegenstand eines Auftrages ist explizit ausschließlich im Angebot bzw. Projekt- und Lieferbericht angeführt, somit sind etwaige Nebenabsprachen, selbst wenn sie in Schriftform erfasst werden, nicht Teil des Leistungs- und Lieferumfanges.

4.2. Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom Auftraggeber vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Testdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der Auftraggeber zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom Auftraggeber bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Auftraggeber.

4.3. Jegliche Liefergegenstände, wie z.B. individuell erstellte Software oder Programmadaptierungen, bedürfen für die jeweils betroffene Lieferung einer Abnahme bis spätestens 21 Werktage ab Lieferung (und optionaler Bereitstellung des Liefer- bzw. Projektberichtes durch den Auftraggeber). Die Lieferung wird schriftlich vom Auftraggeber bestätigt. Diese Bestätigung beinhaltet die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der vom Kunden zur Verfügung gestellten Testdaten. Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von 21 Werktagen ohne schriftliche Abnahme verstreichen, so gilt die gelieferte Software mit dem Enddatum des genannten Zeitraumes als mangelfrei abgenommen und geliefert. Spätestens bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als mangelfrei abgenommen.

4.4. Etwaige auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, dem Projekt- bzw. Lieferbericht, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme erforderlich.

4.5. Der Auftraggeber ist ausdrücklich nicht dazu berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen oder die Zahlung aufgrund von Lieferverzögerungen und/oder Mängeln zurückzuhalten.

4.6. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten - siehe auch “Projektabbruch”.

4.7. Bei Stornierung, bei Projektabbruch oder bei vorzeitigem Projektende aus anderen Gründen fallen unabhängig vom Grund jedenfalls folgende Kosten an, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen hat:

i. Für unplanmäßigen organisatorischen Verwaltungsaufwand: Pauschal 1 Personentag

ii. Für aufgelaufene Projektkosten inklusive etwaiger kosten Dritter sowie für bereits erbrachte aber noch nicht verrechnete Leistungen: Kosten lt. Projektbericht sowie Kosten lt. Stundenaufzeichnungen des Auftragnehmers

iii. Für technische Abbau- und Abbruchkosten: Pauschal 15% des bisherigen, durchschnittlichen monatlichen Planvolumens

iv. Für den entgangenen Gewinn: Pauschal 15% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes

v. Eine Storno-/Abbruchs-Gebühr: 25% des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes

4.8. Bei Akonto-, Voraus- oder Anzahlungen gilt: Leistungen, die nicht innerhalb von zwölf Monaten abgerufen werden, gelten als verfallen bzw. als konsumiert, wenn der Vertragspartner sie nicht schriftlich in dieser Frist als offene Leistung einfordert. Nicht abgerufene Leistungen werden somit jedenfalls spätestens nach 18 Monaten vom Auftragnehmer für (projektspezifische) Fortbildungen, Optimierungen und/oder Recherchen, sowie für Dokumentations-, Administrations- oder Verwaltungs- aufwendungen verbucht.

4.9. Erfüllt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht.

4.10. Ein Versand - sowohl per Post als auch digital - von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Auftraggeber gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Auftraggebers.

4.11. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) iSd Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)“ nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/ individuell vom Auftraggeber angefordert wurde und explizit im Angebot angeführt ist. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Auftraggeber die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Auftraggeber von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. Der Auftragnehmer haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Auftraggeber nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Auftraggeber vorgegeben wurden.

5. Preise, Steuern und Gebühren

5.1. Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. Die Kosten von physischen Datenträgern sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.

5.2. Bei Beratungsdienstleistungen sowie bei anderen Dienstleistungen, wie z.B.: Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw., wird der Arbeitsaufwand vorab oder zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.

5.3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.

6. Liefertermin

6.1. Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.

6.2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. dem letztgültigen Projekt- oder Lieferbericht, unterfertigt zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.

6.3. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

6.4. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten, Programme bzw. Programmteile umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.

7. Zahlung

7.1. Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

7.2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten (z.B. Programme und/oder Schulungen, Realisierungen in Teilschritten) umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, vor oder nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen.

7.3. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen berechtigen den Auftragnehmer, die laufenden Arbeiten einzustellen und vom Vertrag zurückzutreten. Alle damit verbundenen Kosten lt. Punkt 4.7 sind vom Auftraggeber zu tragen.

7.4. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in Kraft treten zu lassen und übergebene Akzepte fällig zu stellen. Weiters ist der Auftragnehmer berechtigt den gegenständlichen Auftrag einseitig, vorzeitig zu beenden, wobei jedenfalls zusätzliche Kosten lt. Punkt 4.7 anfallen.

7.5. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungs- ansprüchen oder Bemängelungen zurück zu halten.

8. Urheberrecht, Nutzung und Eigentum

8.1. Bei Projekten mit Eigentumsübertragung gilt:

i. Die Vertragsparteien vereinbaren hiermit, dass alle Ideen, Know-how, Verfahren, Informationen, Zeichnungen, Dokumente, Entwürfe, Modelle sowie Erfindungen und alle anderen urheberschutzfähigen Materialien und anderes materielles und geistiges Eigentum, das / die insgesamt oder teilweise bei der Erbringung der Werkleistungen vom Auftragnehmer und / oder von Beratern verfasst, erstellt, geschaffen, hergestellt, übergeben, konzipiert oder in die Praxis umgesetzt wurde(n), insbesondere Computerprogramme und Computersysteme, Daten und Dokumentationen (zusammenfassend “Werke”), im alleinigen und ausschließlichen Eigentum des Auftraggebers stehen.

ii. Der Auftragnehmer tritt hiermit sämtliche weltweiten Schutzrechte und Eigentumsansprüche hinsichtlich der genannten Werke, insbesondere Urheberrechte, Patentrechte, Geschäftsgeheimnisse, Marken, moralische Rechte und andere Schutz- und geistige Eigentumsrechte, unwiderruflich, ausdrücklich und ohne dass es eines zusätzlichen Übertragungsaktes bedarf, an den Auftraggeber ab.

iii. Soweit dem Auftragnehmer Rechte an den Werken zustehen, die nicht an den Auftraggeber abgetreten werden können, (i) verzichtet der Auftragnehmer bedingungslos und unwiderruflich auf die Durchsetzung solcher Rechte und (ii) gewährt der Auftragnehmer dem Auftraggeber während des Bestehens solcher Rechte bedingungslos und unwiderruflich eine ausschließliche, unwiderrufliche, unbefristete, weltweite und unentgeltliche Lizenz zur Nachbildung, Bearbeitung und Verteilung und zur öffentlichen Ausführung und Zurschaustellung der Werke, jeweils anhand der jetzt oder in einem späteren Zeitpunkt zur Verfügung stehenden Mittel, wobei der Auftraggeber berechtigt sein soll, Unterlizenzen jeweils wiederum mit dem Recht zur Unterlizenzierung zu gewähren.

8.2. Bei Projekten ohne Eigentumsübertragung gilt:

i. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich unbegrenztes Recht, die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen/ Endgeräten zu verwenden, bzw. sämtliche auf der Grundlage des Vertrages des Auftragnehmers erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben beim Auftragnehmer.

ii. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Auftragnehmers zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist.

iii. Die Anfertigung von Kopien für Archiv- und Datensicherungszwecke ist dem Auftraggeber unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.

iv. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Auftraggeber gegen Kostenvergütung beim Auftragnehmer zu beauftragen. Kommt der Auftragnehmer dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.

v. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z.B. Büro Standardsoftware), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).

9. Rücktrittsrecht

9.1. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln des Auftragnehmers ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb einer angemessenen Nachfrist von zumindest 21 Werktagen, die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Auftraggeber daran kein Verschulden trifft.

9.2. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Pandemie- bedingte Beschränkungen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, entbinden den Auftragnehmer von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten ihm eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.

9.3. Stornierungen durch den Auftraggeber sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers möglich. Ist der Auftragnehmer mit einem Storno einverstanden, so hat er das Recht, neben den erbrachten Leistungen die Kosten aus Punkt 4.7 zu verrechnen.

10. Gewährleistung, Wartung, Änderungen

10.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Projekt- und Lieferberichten beschriebenen Funktionen erfüllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen “Hardware- und Software-Baseline” genutzt wird. Unter dem Begriff “Hardware- und Software-Baseline” versteht man die explizit vereinbarten Endgeräte und Softwareversionen der Betriebssysteme auf denen die gelieferte Software vom Auftragnehmer qualitätsgesichert wird.

10.2. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass

i. der Auftraggeber den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für den Auftragnehmer bestimmbar ist;

ii. der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt;

iii. der Auftraggeber oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;

iv. die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation oder des Auftrags betrieben wird.

10.3. Im Falle der Gewährleistung hat Verbesserung jedenfalls Vorrang vor Preisminderung oder Wandlung. Bei gerechtfertigter Mängelrüge werden die Mängel in angemessener Frist von zumindest zehn (10) Werktagen behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

10.4. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB gilt als ausgeschlossen.

10.5. Korrekturen und Ergänzungen, die sich bis zur Übergabe der vereinbarten Leistung aufgrund organisatorischer und programmtechnischer Mängel, welche vom Auftragnehmer zu vertreten sind, als notwendig erweisen, werden kostenlos vom Auftragnehmer durchgeführt.

10.6. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Auftraggeber zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden vom Auftragnehmer gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind. Jedenfalls kommt der Auftraggeber für Kosten aufgrund von (Fehler-)Analysen auf, in denen kein Fehler in der Software nachgewiesen werden konnte.

10.7. Jedenfalls kommt der Auftraggeber für Kosten, die aufgrund von (Fehler-)Analysen beim Auftragnehmer entstehen auf, in denen kein Fehler in der Software nachgewiesen werden konnte.

10.8. Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind.

10.9. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer.

10.10. Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf.

10.11. Gewährleistungsansprüche verjähren in sechs (6) Monaten ab Übergabe.

11. Beschränkte Haftung

11.1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für von ihm nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens. Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der Auftragnehmer unbeschränkt.

11.2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Umsatz oder Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen. Sofern der Leistungsgegenstand zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweist gilt ausdrücklich eine Nachbesserungs- und/oder Nachlieferungsoption als vereinbart.

11.3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

11.4. Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.

11.5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten abweichend von Punkt 8.2.iii nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10 % der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 15.000,-. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Auftraggeber -gleich aus welchem Rechtsgrund- sind ausgeschlossen.

11.6. Gewährleistung wird ausschließlich auf jene Lieferinhalte gewährt, die im letzten, unterfertigten Projektbericht, dem „Project Report“, angeführt sind. Der Project Report ersetzt dabei Vertragspunkte dieses Angebotes.

11.7. Fehleranalysen sind kostenpflichtig, wenn es sich nicht um einen Fehler handelt. Fehler sind dadurch definiert, dass sie für Funktionen nachgewiesen werden können, die eindeutig schriftlich im Projekt- bzw. Lieferbericht festgehalten wurden. Im Zweifelsfall gilt jedenfalls immer die einfachste Umsetzung einer Funktion als hinlänglich.

11.8. Als Stichtag für den Gewährleistungsanspruch gilt das Datum der Unterfertigung des letztgültigen Project Reports nach finaler Lieferung und Abnahme von Arbeitspaketen.

11.9. Um den Projekterfolg zu gewährleisten wird vereinbart, Leistungen stets mit dem kleinstmöglichen Kostenaufwand zu erbringen, wobei die vereinbarten Funktionalitäten im Sinne eines MVP dennoch erreicht werden können. Jede Leistung, für die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden können, ist demnach explizit im Projekt- oder Lieferbericht angeführt und es gibt keine implizite Funktionalität oder Nebenabsprachen.

12. Loyalität

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.

13. Geheimhaltung & Datenschutz

13.1. Der Auftragnehmer verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

13.2. Die in Angeboten, Projekt- und Lieferberichten enthaltenen Leistungen umfassen Vorbereitungen und Best-Practices zur DSGVO bzw. zum DSG. Im Allgemeinen liegt es jedoch im Verantwortungsbereich des Kunden, den Betrieb der Lösung, App oder Plattform entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sicherzustellen.

13.3. Der Auftragnehmer erfasst und verarbeitet im Zuge des Auftragsverhältnisses ggf. persönliche Daten von Mitarbeitern des Kunden (wie z.B. Name, Geburtsdatum, E-Mail). Der Kunde stimmt ausdrücklich der Erfassung und Verarbeitung dieser Daten mit den folgenden “BYTEPOETS Vertragspartnern” zu: Die Nextcloud GmbH (BYTEPOETS Nextcloud, self hosted), Apple (iCloud, Pages, Numbers, Keynote), Google und Alphabet (Google Drive, Google Sheets) sowie Microsoft (Office 365). Der Kunde hat dafür zudem DSGVO-konform nach Notwendigkeit ggf. auch individuelle Zustimmungen seiner Mitarbeiter eingeholt und stellt diese bei Bedarf dem Auftragnehmer binnen zehn Werktagen ab Anfrage zur Verfügung.

13.4. Die oben angeführten Daten werden ausschließlich zur Vertragserfüllung genutzt und nur anonymisiert bzw. pseudonymisiert an Vertragspartner weitergegeben. Die Daten werden umgehend nach Ablauf der Zusammenarbeit in den vom Auftragnehmer genutzten Diensten gelöscht.

14. Sonstiges

14.1. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch der übrige Inhalt dieses Vertrages nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahekommt.

14.2. Die gegenständlichen AGB wurden basierend auf den Vorlagen der WKO für IT-Dienstleister, siehe https://www.wko.at/branchen/information-consulting/unternehmensberatung-buchhaltung-informationstechnologie/it-dienstleistung/Allgemeine_Geschaeftsbedingungen_.html, erstellt.

15. Schlussbestimmungen

15.1. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

15.2. Mediationsklausel: Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt Wirtschafts-Mediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschafts-Mediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.

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